Satzung

des Vereins Wiechert’sche Erdbebenwarte Göttingen.

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Satzung des Vereins Wiechert’sche Erdbebenwarte Göttingen

 

§ 1 – NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen „Wiechert’sche Erdbebenwarte Göttingen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Wiechert’sche Erdbebenwarte Göttingen e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – ZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Satzungsweck wird durch den wissenschaftlichen Betrieb und die wissenschaftliche Begleitung der Göttinger Erdbebenwarte sowie der nahegelegenen historischen Forschungseinrichtungen und deren Darstellung in der Öffentlichkeit verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Eventuell erwirtschaftete Gewinne dienen ausschließlich dem vorbeschriebenen Satzungszweck.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 – BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein. (2) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß der Mitgliederversammlung, der einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Anwesenden bedarf, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
(4) Ein ausscheidendes Mitglied hat keinerlei Ansprüche an das Vermögen des Vereins.

§ 5 – MITGLIEDSBEITRÄGE
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist ebenso wie von den Gründungsmitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Die Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Hierbei kann zwischen natürlichen und nicht natürlichen Personen unterschieden werden. Eine Umlage und die Erhöhung von Mitgliedsbeiträgen können nur für das Folgejahr beschlossen werden.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 – ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 – VORSTAND
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes sind zur Vertretung jeweils nur mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt.

8 – ZUSTÄNDIGKEIT, WAHL, BESCHLÜSSE DES VORSTANDES
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
(3) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, Auslagen können jedoch ersetzt werden.

§ 9 – MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Aufstellung eines Arbeitsplanes für das neue Geschäftsjahr,
f) Entgegennahme von Mitgliederanträgen zur Vereinsarbeit,
g) Wahl der Rechnungsprüfer,
h) Beschlußfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Kalenderhalbjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(4) Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn wenigstens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Es ist eine Einladungsfrist von mindestens einer Woche einzuhalten.

§ 10 – BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
(3) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 – RECHNUNGSPRÜFUNG
Die Rechnungen und der Jahresabschluß des Vereins sind durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Mitglieder zu prüfen.

§ 12 – AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Universitätsbund Göttingen e.V., der dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder der steuerbegünstigte Zweck wegfällt.

Göttingen, den 11. April 2005